AGB's | Richtlinien
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von Läser AG ausdrücklich und unterschriftlich akzeptiert wurden.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Der Lieferumfang und die Leistungen von Läser AG sind in deren Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen abschliessend aufgeführt. Nachträgliche Anpassungen zur ursprünglichen Auftragsbestätigung sind von beiden Parteien schriftlich zu visieren. Auch bei nachträglicher Anpassung der ursprünglichen Auftragsbestätigung gelten weiterhin die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Läser AG.
3. Gut zum Druck (GzD) / Proben / Branchenübliche Toleranzen
3.1 Das GzD und die Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und als druckreif unterschriftlich bestätigt an Läser AG zurückzugeben. Läser AG haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der anschliessenden schriftlichen Bestätigung. Wird seitens des Bestellers keine Zustellung von Proben vor Auftragsausführung verlangt, entfällt eine Gewährleistung von Läser AG für allfällige Satz- und andere Fehler (Art. 199 OR).
3.2 Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) werden seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt und nicht als mangelhafte Vertragserfüllung gerügt. Soweit Läser AG durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese in jedem Fall auch gegenüber dem Besteller als vereinbart.
4. Reproduktionsunterlagen und Werkzeuge
4.1 Die von Läser AG erstellten Daten, Satz, Druckplatten usw. sowie Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum von Läser AG. Daten können an den Besteller herausgegeben werden, sofern eventuelle Urheberrechte der Läser AG gewahrt bleiben und keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
4.2 Eine generelle Pflicht von Läser AG zur Aufbewahrung von Daten, Satz, Abzügen sowie Werkzeugen über das Auftragsende hinaus besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine allfällige Aufbewahrung erfolgt in jedem Fall auf Kosten des Bestellers.
4.3 Im Übrigen behält jede Vertragspartei ihre Rechte an Plänen, Skizzen, Entwürfen oder anderweitigen technischen Unterlagen, welche sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat.
4.4 Die Reproduktion und der Druck aller vom Besteller an Läser AG zur Verfügung gestellten Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte tatsächlich besitzt bzw. Urheber der entsprechenden schöpferischen Leistungen ist. Stellt die Nutzung solcher vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen eine Urheberrechtsverletzung dar, verpflichtet sich der Besteller, Läser AG bei allfälligen Schadenersatzansprüchen vollumfänglich schadlos zu halten.
5. Vorschriften im Bestimmungsland
Der Besteller hat Läser AG spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Mangels eines entsprechenden Hinweises entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Firmensitz von Läser AG.
6. Preise
6.1 Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich stets als Nettopreise (exkl. MwSt) und gelten vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Auftragserfüllung eintreten.
6.2 Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch und dergleichen) und Mehraufwendung aus nachträglich (nach dem «Gut zum Druck») vom Besteller gewünschten Anpassungen von Vorlagen und Manuskripten sind in den offerierten Preisen nicht mitenthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet und fakturiert.
6.3 Sämtliche Nebenkosten und Gebühren wie z.B. für Transport, Zoll, Versicherungen, Lagerhaltung, Bewilligungen, Steuern und dergleichen gehen zu Lasten des Bestellers, sofern in der Auftragstbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen. Läser AG kann nach eigenem Ermessen mit der Auftragsbestätigung Zahlungsgarantien und/oder Akontozahlungen durch den Besteller verlangen. Unterbleiben diese, so kann die (weitere) Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei allfällig bereits entstandene Kosten ohne Verzug zur umgehenden Zahlung fällig werden.
7.2 Bei grösseren Aufträgen mit kapitalintensiver Materialbeschaffung, Fremdvergabe von spezialisierten Teilarbeiten oder bei mehrmonatiger Auftragsabwicklung ist in aller Regel eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Auftragspreises innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung durch den Besteller zu leisten
7.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, hat er einen Verzugszins von 5% p.a. zu entrichten, wobei die Geltendmachung weiteren Schadens durch Läser AG vorbehalten bleibt.
8. Eigentumsvorbehalt
Läser AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung bis sie die vollständige Zahlung gemäss Vertrag vom Besteller erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von Läser AG erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere wird Läser AG ermächtigt, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen.
9. Liefertermine
9.1 Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn die für die vertragskonforme Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen (Daten, Vorlagen, Manuskripte, Gut zum Druck, gesamthaft die «Druckunterlagen») seitens des Bestellers fristgerecht (vereinbarungsgemäss) bei Läser AG eintreffen.
9.2 Vereinbarte Liefertermine beginnen mit dem Tage des Eingangs der vollständigen Druckunterlagen bei Läser AG und enden am Tag des Versands der Lieferung ab Werk von Läser AG. Bei verspäteter Zustellung der Druckunterlagen durch den Besteller ist Läser AG nicht mehr an den durch sie zugesicherten Liefertermin gebunden.
9.3 Überschreitungen des Liefertermins durch Läser AG verursacht durch Faktoren/Umstände, welche ausserhalb des Einflussbereichs von Läser AG liegen, berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
10.Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Versand der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche Läser AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Versand ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
10.2 Bei Abnahmeverzug durch den Besteller ist Läser AG berechtigt, die Ware auf Rechnung des Bestellers selbst an Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
11.Prüfung und Abnahme der Lieferung (Ware) und Leistungen
11.1 Anwendbares Recht Die Prüfungs- und Rügepflichten des Bestellers erfolgen nach den Regeln des Schweizer Obligationenrechts, namentlich Kaufvertragsrecht. Die Anwendung internationaler Übereinkommen (einschliesslich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 [CISG]) und von kollisionsrechtlichen Normen wird explizit ausgeschlossen.
11.2 Prüf- und Rügepflicht des Bestellers Die Lieferung/Ware ist nach Zustellung an die Lieferadresse vom Besteller unverzüglich auf ihre Vertragskonformität hin zu prüfen. Allfällige Beanstandungen und Mängel haben innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Zustellung der Ware schriftlich an Läser AG zu erfolgen, ansonsten die Lieferung/Ware als genehmigt gilt.
11.3 Mehr- oder Minderlieferungen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Auftragumfangs – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung seitens des Bestellers nicht beanstandet werden. Dem Besteller wird die effektiv gelieferte Warenmenge in Rechnung gestellt.
11.4 Geistiges Eigentum Die von Läser AG entwickelten Verpackungen und Verpackungsprozesse gelten ebenso wie die von Läser AG entwickelten Muster und Modelle als ausschliessliches Eigentum der Läser AG und dürfen ohne deren schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden noch vom Besteller eigenmächtig, d.h. ausserhalb der vertraglichen Vereinbarung, genutzt werden.
12. Gewährleistung
12.1 Anwendbares Recht Die Gewährleistungsrechte des Bestellers erfolgen nach den Regeln des Schweizer Obligationenrechts, namentlich Kaufvertragsrecht. Die Anwendung internationaler Übereinkommen (einschliesslich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 [CISG]) und von kollisionsrechtlichen Normen wird explizit ausgeschlossen.
12.2 Gewährleistungsfrist und -rechte
12.2.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt in jedem Fall (auch für verdeckte Mängel) maximal 6 (sechs) Monate ab Zustellung der Lieferung/Ware an die Lieferadresse des Bestellers. 12.2.2 Ist die Mängelrüge begründet, hat Läser AG das Recht auf Nachbesserung oder leistet Ersatz für die mangelhafte Ware. Weitergehende bzw. andere Gewährleistungsrechte werden ausdrücklich wegbedungen.
12.2.3 Der Ersatz weiteren Schadens wird ausdrücklich wegbedungen, auch eine Verrechnung mit bzw. aus anderen Aufträgen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wo ein vollständiger Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist, ist der Umfang der Haftung von Läser AG gegenüber dem Besteller maximal auf die Höhe des Lieferungsauftrags (fakturierter Rechnungsbetrag) begrenzt.
12.2.4 Für Lieferungen, Leistungen und Qualität von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Läser AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Unterlieferanten.
12.2.5 Vom Besteller geliefertes/beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist an Läser AG frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet gegenüber Läser AG für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können. Dazu gehören auch allfällige Kosten für eine vorübergehende Einlagerung des Materials. Eine Eingangskontrolle und Prüfung des fremdgelieferten Materials auf seine Eignung (Eigenschaften, Beschaffenheit/Mangelhaftigkeit, Quantität) durch Läser AG erfolgt nicht.
13.Haftung
13.1 Anwendbares Recht Allfällige Haftungsansprüche gegenüber Läser AG beurteilen sich nach den Regeln des Schweizer Obligationenrechts. Die Anwendung internationaler Übereinkommen (einschliesslich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 [CISG]) und von kollisionsrechtlichen Normen wird explizit ausgeschlossen.
13.2 Wegbedingung Haftung / Haftungsobergrenze
13.2.1 Die Haftung von Läser AG für schuldhaft verursachten Schaden wird, soweit gesetzlich zulässig, vollständig wegbedungen (Art. 100/101 OR)
13.2.2 Wo ein vollständiger Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist, ist der Umfang der Haftung von Läser AG gegenüber dem Besteller maximal auf die Höhe des Lieferungsauftrags (fakturierter Rechnungsbetrag) begrenzt.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Dieser Vertrag untersteht materiellem schweizerischen Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen (einschliesslich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 [CISG]) und unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen.
14.2 Als Gerichtsstand bei allfälligen Streitigkeiten gilt der Firmensitz von Läser AG, soweit die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) keinen anderen zwingenden Gerichtsstand vorsieht.
Stand: Mai 2021